Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Die Nicht-Anhandnahme BM 25 23149 sei aufzuheben oder für nichtig zu erklären.
E. 2 Salvatorisch: Der Rückgriff sei aufzuheben.
E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit – vorbehältlich des Nachstehenden (E. 2.2) – auf sie einzu- treten ist.
E. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss Strafanzeige gegen den verfahrensleiten- den Staatsanwalt erheben will, ist die Beschwerdekammer nicht zuständig. Auf eine Weiterleitung der sinngemässen Strafanzeige wegen Hochverrats und Falschbeur- kundung wird mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen (E. 5) verzichtet. 3.
E. 3 Auf Kosten der Staatsanwaltschaft.
E. 3.1 Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor:
3 Mit Anzeige vom 19.06.2025 wurde einem bzw. mehreren nicht näher bezeichneten Mitarbeitenden des A.________, der C.________ sowie eines unbekannten Schlüsseldienstes vorgeworfen, im Zusam- menhang mit einem Pfändungsvollzug sinngemäss die obengenannten Straftatbestände erfüllt zu ha- ben. Zudem konstituierte sich B.________ als Privatkläger und verlangt einen Schadenersatz und eine Genugtuung. Weiter verlangt er eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300.00. B.________ bringt vorliegend vor, dass unbekannte Mitarbeitende des A.________, unbekannte Mita- rbeitende eines Schlüsseldienstes sowie unbekannte Mitarbeitende der C.________ Amtsmissbrauch sowie «Einbruch» begangen haben, indem sie das eine Schloss der Wohnungstüre von B.________ aufgebohrt und das zweite Schloss «irgendwie» geöffnet haben. In seiner Wohnung habe er auf dem Sofa einen Zettel mit dem Titel «Pfändungsvollzug in Abwesenheit» vorgefunden. Im Badezimmer sei der Spiegelschrank offengelassen worden. Auch der Kleiderschrank sei offengelassen und die Bettde- cke sowie die Kopfkissen seien angehoben worden. In der Garderobe seien die Jacken anders gehängt und eine 5-stöckige Ablage für A4-Papier sei durchsucht worden. Eine Geldkassette sei aufgebrochen worden, jedoch fehle nichts. Ein Pfändungsvollzug sei vorgehend angekündigt worden und erscheine auf den ersten Blick als legal. Jedoch seien die für den Pfändungsvollzug zugrundeliegenden Zahlungs- befehle nichtig, womit auch der Pfändungsvollzug an sich nichtig sei.
E. 3.2 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wird alsdann wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Ausführungen der Strafanzeige von B.________ sowie deren Beilagen, dass ein Pfändungsvollzug in Abwesenheit des Schuldners erfolgt ist. Es ist vorliegend nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die behauptete Ungültigkeit eines Zahlungs- befehls zu überprüfen. Dagegen kann Rechtsvorschlag erhoben werden. Die Fortsetzung des Verfah- rens erfolgt auf dem Zivilrechtsweg (Rechtsöffnungsverfahren oder ordentlicher Zivilprozess). Rügen und Mängel des Betreibungsverfahrens und zu rügende Betreibungshandlungen sind in diesen Verfah- ren zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft ist auch nicht die Aufsichtsbehörde im Betreibungsverfahren. Für Beschwerden gegen Verfügungen der regionalen Betreibungs- und Konkursämter oder Anordnun- gen von Disziplinarmassnahmen gegen fehlbare Angestellte der Betreibungs- und Konkursämter ist die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (eine Zivilkammer des Obergerichts) zuständig. Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizu- wohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Die Pfändung kann auch in Abwesenheit des Schuldners oder seines Vertreters vorgenommen werden, wenn diese vorschriftsgemäss angekündigt wurde, pfändbare Gegenstände vorhanden sind, und der Schuldner im Anschluss an den Pfändungsvollzug gehörig benachrichtigt wird (BSK SchKG-Sievi, Art. 91 N 6). Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet seine Vermögensge- genstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. Der Betreibungsbeamte soll sich beim Pfändungsvollzug nicht nur an die Angaben des Schuldners bzw. des betreibenden Gläubigers halten, sondern zusätzlich auch persönlich nach allenfalls verwertbaren Vermögensstücken Ausschau halten. Er ist gehalten, Hinweisen nach weiterem pfändbarem Vermögen und Einkommen nachzugehen (BSK SchKG-Sievi, Art. 91 N 13). Pfändungen dürfen in Abwesenheit des Schuldners erfolgen, insbesondere wenn dieser sich vehement einem Pfändungsvollzug entzieht. Abwesenheitspfändungen sind daher durchaus zulässig. Das Vor- gehen der Mitarbeiter des A.________, der C.________ sowie des Schlüsseldienstes stellt sodann eine gesetzlich nach Art. 91 SchKG erlaubte Handlung im Sinne von Art. 14 StGB dar.
4 Mangels Tatverdacht auf ein strafbares Verhalten der beschuldigten Personen wird daher das Verfah- ren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen.
E. 4 Ich verlange 500.- an Parteientschädigung. Mit Verfügung vom 11. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Am
13. November 2025 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf eine Stellung- nahme verzichtet wird. Davon nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 Kenntnis und gab bekannt, dass der Schriftenwechsel da- mit als geschlossen erachtet wird. Abschliessende Bemerkungen gingen keine ein. 2.
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Stra- funtersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).
E. 4.2.1 Gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrau- chen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung handelt es sich beim Amtsmissbrauch um den zweckentfremdeten Ein- satz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflicht- bewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht stellt etwa der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang dar (BGE 127 IV 209 E. 1b). Amtsmiss- brauch liegt damit vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (Urteil des Bundes- gerichts 6B_521/2021 E. 1.1.2 u.a. mit Verweis auf BGE 127 IV 209 E. 1b). Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich der Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder der Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen (Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2021 E. 1.1.2; 6B_825/2019 und 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2; 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen).
E. 4.2.2 Der Sachbeschädigung macht sich auf Antrag strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zer- stört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Man-
5 gel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung bzw. Ansehnlich- keit oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 144 StGB mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört ins- besondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirk- ung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört. Eventualvorsatz genügt (WEIS- SENBERGER, a.a.O., N. 81 zu Art. 144 StGB).
E. 4.2.3 Gemäss Art. 186 StGB wird bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in ei- nen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.
E. 4.3 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB).
E. 5.1 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer initiierte Verfahren wegen Amtsmissbrauchs, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Zur Begrün- dung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer einmal mehr hinterfragt, ob der der Pfändung zugrun- deliegende Zahlungsbefehl zivil- oder betreibungsrechtlich gültig ist, ist dies im dafür vorgesehenen Verfahren zu prüfen. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage nach der Zulässigkeit des Pfändungsvollzugs in Abwesenheit des Schuldners, zu deren Über- prüfung ebenfalls eigene Rechtsmittel bestehen. Wenn sich der Beschwerdeführer sodann auf den Standpunkt stellt, die Staatsanwaltschaft sei als rechtsanwendende Behörde aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu verpflichtet, nichtige Zahlungsbefehle aufzuheben, gilt es zu berücksichtigen, dass fehlerhafte Entscheide nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann nichtig sind, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zu- mindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funk- tionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.1 E. 3.2; 129 I 361 E. 2.1 mit Hinweisen). Dafür, dass dem zugrundeliegenden Zahlungsbefehl derart schwere oder offensichtliche Mängel anhaften, aufgrund deren die Nichtigkeit des Zahlungs- befehls festgestellt werden müsste, bestehen entgegen dem Beschwerdeführer kei- nerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer der gesamte Ablauf hinsichtlich Geltendmachung finanzieller Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten bereits mehrfach ausführlich erklärt. Ebenfalls wurde ihm schon wiederholt erläutert,
6 dass das eSchKG-System eine genügende rechtliche Grundlage aufweist (vgl. Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 360 vom 7. April 2026 E. 7, BK 25 280 vom 25. März 2026 E. 6.2, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.2, BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.2, BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.1 und BK 23 399 vom 4. März 2024 E. 4.2 auf welche weitergehend verwiesen wird).
E. 5.3 Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Oktober 2025 ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass die Staatsanwaltschaft für die vom Kan- ton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 auf ihn Rückgriff ge- nommen und diesen wie folgt begründet hat: Gemäss Art. 420 Bst. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rück- griff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland B.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 19.06.2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. B.________ zeigt wiederholt den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) an. Die Inhalte des Straftatbestandes wurde B.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen (insb. BM 24 44760; BM 25 21721; BM 25 1040) erläutert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachver- halt kein Straftatbestand erfüllt ist. Indem er die Anzeigen trotzdem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wird dementsprechend auf B.________ in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. Ihm ist zudem keine Entschädigung für die geltend gemachten Aufwendungen auszurichten (Art. 433 StPO e contrario).
E. 6.2 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genug- tuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom
3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hin- weisen).
E. 6.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch diesbezüglich nicht zu über- zeugen. Wenn er vorbringt, im Strafrecht seien die Voraussetzungen für Querulan- tentum sehr hoch und seitens der Staatsanwaltschaft wäre zu beweisen, dass seine
7 Anzeige grobfahrlässig sei, zumal vorliegend ein Einbruch zu Anzeige gebracht wor- den und dies «zur Abwechslung mal etwas anderes» sei, muss er sich entgegen- halten lassen, dass erneut auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB im Zusammenhang mit betreibungsrechtlichen Handlungen angezeigt wurde. Der Inhalt dieses Tatbestands wurde ihm jedoch bereits wiederholt in Nicht- anhandnahmeverfügungen erläutert. Dass ihm der Inhalt dieses Tatbestands nicht bekannt wäre, wird jedenfalls zu Recht nicht vorgebracht. Dass er mit Schreiben vom
12. Dezember 2023 ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, of- fensichtlich unbegründeter Strafanzeigen hingewiesen wurde, stellt der Beschwer- deführer nicht in Abrede. Gleichwohl reichte er am 4. November 2025 erneut eine inhaltlich ähnlich gelagerte, offensichtlich unbegründete Anzeige ein. Dass aufgrund des nunmehr offenbar erfolgten – seiner Auffassung nach unzulässigen – Pfän- dungsvollzugs zusätzlich noch die Tatbestände der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) angezeigt wurde, ändert daran nichts, ist die Grundthematik doch nach wie vor dieselbe. Unter diesen Umständen ist min- destens von grober Fahrlässigkeit auszugehen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich des Beschwerdeführers auch schon Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1-7.4 und BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1-7.4). Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend macht, der ver- fahrensleitende Staatsanwalt stütze sich auf sachfremde Korrespondenz, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Es handelt sich hierbei um ein an ihn selbst gerichtetes Schreiben. Dessen Kenntnis ist zur Beurteilung der Frage des Rückgriffs nach Art. 420 StPO sachlich geboten.
E. 6.4 Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich als rechtmässig.
E. 7 Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer führt zudem aus, dass Staatsanwalt E.________ mit dem Rückgriff in Befangenheit durch Vorbefassung verfalle und damit im Ausstand stehe. Aus diesen Ausführungen wird nicht restlos klar, ob der Beschwerdeführer damit for- mell ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt E.________ stellen möchte.
E. 8.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tat- sachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 58 StPO). Vorliegend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch – sollte es als solches beab- sichtigt gewesen sein – offensichtlich nicht genügend begründet ist. Der Beschwer- deführer bezeichnet Staatsanwalt E.________ pauschal als befangen durch Vorbe- fassung; mit seinem Rückgriff verfalle er in Befangenheit und stehe im Ausstand. Damit kommt er seiner Begründungspflicht offensichtlich nicht nach. Zumal dem Be-
8 schwerdeführer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hinlänglich bekannt ist, dass nicht nur Beschwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu begründen sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 183 vom 1. Oktober 2024, E. 4.3), erübrigt sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung. Ohnehin ist der verfügte Rückgriff rechtens (vgl. E. 6).
E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmittel teilweise nicht eingetreten wird. Auf eine Festsetzung von Kosten für das Ausstands- verfahren wird ausnahmsweise verzichtet, zumal die Eingabe des Beschwerdefüh- rers in dieser Hinsicht nicht restlos klar ist. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Entschädigung gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 522 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte Mitarbeitende des C.________, A.________ Beschuldigte 1 Unbekannte Mitarbeitende der D.________ Beschuldigte 2 Unbekannter Mitarbeiter eines unbekannten Schlüsseldiens- tes Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 16. Oktober 2025 (BM 25 23149)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das von B.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) gegen Mitarbeitende des C.________ (Beschuldigte 1), unbekannte Mitarbeitende der C.________ (Beschuldigte 2) sowie einen unbekann- ten Mitarbeiter eines unbekannten Schlüsseldienstes (Beschuldigter 3) initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruchs nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. November 2025 (persönlich überbracht) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:
1. Die Nicht-Anhandnahme BM 25 23149 sei aufzuheben oder für nichtig zu erklären.
2. Salvatorisch: Der Rückgriff sei aufzuheben.
3. Auf Kosten der Staatsanwaltschaft.
4. Ich verlange 500.- an Parteientschädigung. Mit Verfügung vom 11. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Am
13. November 2025 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf eine Stellung- nahme verzichtet wird. Davon nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 Kenntnis und gab bekannt, dass der Schriftenwechsel da- mit als geschlossen erachtet wird. Abschliessende Bemerkungen gingen keine ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit – vorbehältlich des Nachstehenden (E. 2.2) – auf sie einzu- treten ist. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss Strafanzeige gegen den verfahrensleiten- den Staatsanwalt erheben will, ist die Beschwerdekammer nicht zuständig. Auf eine Weiterleitung der sinngemässen Strafanzeige wegen Hochverrats und Falschbeur- kundung wird mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen (E. 5) verzichtet. 3. 3.1 Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor:
3 Mit Anzeige vom 19.06.2025 wurde einem bzw. mehreren nicht näher bezeichneten Mitarbeitenden des A.________, der C.________ sowie eines unbekannten Schlüsseldienstes vorgeworfen, im Zusam- menhang mit einem Pfändungsvollzug sinngemäss die obengenannten Straftatbestände erfüllt zu ha- ben. Zudem konstituierte sich B.________ als Privatkläger und verlangt einen Schadenersatz und eine Genugtuung. Weiter verlangt er eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300.00. B.________ bringt vorliegend vor, dass unbekannte Mitarbeitende des A.________, unbekannte Mita- rbeitende eines Schlüsseldienstes sowie unbekannte Mitarbeitende der C.________ Amtsmissbrauch sowie «Einbruch» begangen haben, indem sie das eine Schloss der Wohnungstüre von B.________ aufgebohrt und das zweite Schloss «irgendwie» geöffnet haben. In seiner Wohnung habe er auf dem Sofa einen Zettel mit dem Titel «Pfändungsvollzug in Abwesenheit» vorgefunden. Im Badezimmer sei der Spiegelschrank offengelassen worden. Auch der Kleiderschrank sei offengelassen und die Bettde- cke sowie die Kopfkissen seien angehoben worden. In der Garderobe seien die Jacken anders gehängt und eine 5-stöckige Ablage für A4-Papier sei durchsucht worden. Eine Geldkassette sei aufgebrochen worden, jedoch fehle nichts. Ein Pfändungsvollzug sei vorgehend angekündigt worden und erscheine auf den ersten Blick als legal. Jedoch seien die für den Pfändungsvollzug zugrundeliegenden Zahlungs- befehle nichtig, womit auch der Pfändungsvollzug an sich nichtig sei. 3.2 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wird alsdann wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Ausführungen der Strafanzeige von B.________ sowie deren Beilagen, dass ein Pfändungsvollzug in Abwesenheit des Schuldners erfolgt ist. Es ist vorliegend nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die behauptete Ungültigkeit eines Zahlungs- befehls zu überprüfen. Dagegen kann Rechtsvorschlag erhoben werden. Die Fortsetzung des Verfah- rens erfolgt auf dem Zivilrechtsweg (Rechtsöffnungsverfahren oder ordentlicher Zivilprozess). Rügen und Mängel des Betreibungsverfahrens und zu rügende Betreibungshandlungen sind in diesen Verfah- ren zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft ist auch nicht die Aufsichtsbehörde im Betreibungsverfahren. Für Beschwerden gegen Verfügungen der regionalen Betreibungs- und Konkursämter oder Anordnun- gen von Disziplinarmassnahmen gegen fehlbare Angestellte der Betreibungs- und Konkursämter ist die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (eine Zivilkammer des Obergerichts) zuständig. Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizu- wohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Die Pfändung kann auch in Abwesenheit des Schuldners oder seines Vertreters vorgenommen werden, wenn diese vorschriftsgemäss angekündigt wurde, pfändbare Gegenstände vorhanden sind, und der Schuldner im Anschluss an den Pfändungsvollzug gehörig benachrichtigt wird (BSK SchKG-Sievi, Art. 91 N 6). Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet seine Vermögensge- genstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. Der Betreibungsbeamte soll sich beim Pfändungsvollzug nicht nur an die Angaben des Schuldners bzw. des betreibenden Gläubigers halten, sondern zusätzlich auch persönlich nach allenfalls verwertbaren Vermögensstücken Ausschau halten. Er ist gehalten, Hinweisen nach weiterem pfändbarem Vermögen und Einkommen nachzugehen (BSK SchKG-Sievi, Art. 91 N 13). Pfändungen dürfen in Abwesenheit des Schuldners erfolgen, insbesondere wenn dieser sich vehement einem Pfändungsvollzug entzieht. Abwesenheitspfändungen sind daher durchaus zulässig. Das Vor- gehen der Mitarbeiter des A.________, der C.________ sowie des Schlüsseldienstes stellt sodann eine gesetzlich nach Art. 91 SchKG erlaubte Handlung im Sinne von Art. 14 StGB dar.
4 Mangels Tatverdacht auf ein strafbares Verhalten der beschuldigten Personen wird daher das Verfah- ren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Stra- funtersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrau- chen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung handelt es sich beim Amtsmissbrauch um den zweckentfremdeten Ein- satz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflicht- bewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht stellt etwa der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang dar (BGE 127 IV 209 E. 1b). Amtsmiss- brauch liegt damit vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (Urteil des Bundes- gerichts 6B_521/2021 E. 1.1.2 u.a. mit Verweis auf BGE 127 IV 209 E. 1b). Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich der Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder der Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen (Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2021 E. 1.1.2; 6B_825/2019 und 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2; 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). 4.2.2 Der Sachbeschädigung macht sich auf Antrag strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zer- stört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Man-
5 gel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung bzw. Ansehnlich- keit oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 144 StGB mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört ins- besondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirk- ung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört. Eventualvorsatz genügt (WEIS- SENBERGER, a.a.O., N. 81 zu Art. 144 StGB). 4.2.3 Gemäss Art. 186 StGB wird bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in ei- nen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. 4.3 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). 5. 5.1 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer initiierte Verfahren wegen Amtsmissbrauchs, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Zur Begrün- dung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer einmal mehr hinterfragt, ob der der Pfändung zugrun- deliegende Zahlungsbefehl zivil- oder betreibungsrechtlich gültig ist, ist dies im dafür vorgesehenen Verfahren zu prüfen. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage nach der Zulässigkeit des Pfändungsvollzugs in Abwesenheit des Schuldners, zu deren Über- prüfung ebenfalls eigene Rechtsmittel bestehen. Wenn sich der Beschwerdeführer sodann auf den Standpunkt stellt, die Staatsanwaltschaft sei als rechtsanwendende Behörde aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu verpflichtet, nichtige Zahlungsbefehle aufzuheben, gilt es zu berücksichtigen, dass fehlerhafte Entscheide nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann nichtig sind, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zu- mindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funk- tionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.1 E. 3.2; 129 I 361 E. 2.1 mit Hinweisen). Dafür, dass dem zugrundeliegenden Zahlungsbefehl derart schwere oder offensichtliche Mängel anhaften, aufgrund deren die Nichtigkeit des Zahlungs- befehls festgestellt werden müsste, bestehen entgegen dem Beschwerdeführer kei- nerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer der gesamte Ablauf hinsichtlich Geltendmachung finanzieller Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten bereits mehrfach ausführlich erklärt. Ebenfalls wurde ihm schon wiederholt erläutert,
6 dass das eSchKG-System eine genügende rechtliche Grundlage aufweist (vgl. Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 360 vom 7. April 2026 E. 7, BK 25 280 vom 25. März 2026 E. 6.2, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.2, BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.2, BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.1 und BK 23 399 vom 4. März 2024 E. 4.2 auf welche weitergehend verwiesen wird). 5.3 Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Oktober 2025 ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass die Staatsanwaltschaft für die vom Kan- ton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 auf ihn Rückgriff ge- nommen und diesen wie folgt begründet hat: Gemäss Art. 420 Bst. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rück- griff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland B.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 19.06.2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. B.________ zeigt wiederholt den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) an. Die Inhalte des Straftatbestandes wurde B.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen (insb. BM 24 44760; BM 25 21721; BM 25 1040) erläutert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachver- halt kein Straftatbestand erfüllt ist. Indem er die Anzeigen trotzdem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wird dementsprechend auf B.________ in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. Ihm ist zudem keine Entschädigung für die geltend gemachten Aufwendungen auszurichten (Art. 433 StPO e contrario). 6.2 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genug- tuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom
3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hin- weisen). 6.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch diesbezüglich nicht zu über- zeugen. Wenn er vorbringt, im Strafrecht seien die Voraussetzungen für Querulan- tentum sehr hoch und seitens der Staatsanwaltschaft wäre zu beweisen, dass seine
7 Anzeige grobfahrlässig sei, zumal vorliegend ein Einbruch zu Anzeige gebracht wor- den und dies «zur Abwechslung mal etwas anderes» sei, muss er sich entgegen- halten lassen, dass erneut auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB im Zusammenhang mit betreibungsrechtlichen Handlungen angezeigt wurde. Der Inhalt dieses Tatbestands wurde ihm jedoch bereits wiederholt in Nicht- anhandnahmeverfügungen erläutert. Dass ihm der Inhalt dieses Tatbestands nicht bekannt wäre, wird jedenfalls zu Recht nicht vorgebracht. Dass er mit Schreiben vom
12. Dezember 2023 ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, of- fensichtlich unbegründeter Strafanzeigen hingewiesen wurde, stellt der Beschwer- deführer nicht in Abrede. Gleichwohl reichte er am 4. November 2025 erneut eine inhaltlich ähnlich gelagerte, offensichtlich unbegründete Anzeige ein. Dass aufgrund des nunmehr offenbar erfolgten – seiner Auffassung nach unzulässigen – Pfän- dungsvollzugs zusätzlich noch die Tatbestände der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) angezeigt wurde, ändert daran nichts, ist die Grundthematik doch nach wie vor dieselbe. Unter diesen Umständen ist min- destens von grober Fahrlässigkeit auszugehen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich des Beschwerdeführers auch schon Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1-7.4 und BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1-7.4). Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend macht, der ver- fahrensleitende Staatsanwalt stütze sich auf sachfremde Korrespondenz, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Es handelt sich hierbei um ein an ihn selbst gerichtetes Schreiben. Dessen Kenntnis ist zur Beurteilung der Frage des Rückgriffs nach Art. 420 StPO sachlich geboten. 6.4 Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich als rechtmässig. 7. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer führt zudem aus, dass Staatsanwalt E.________ mit dem Rückgriff in Befangenheit durch Vorbefassung verfalle und damit im Ausstand stehe. Aus diesen Ausführungen wird nicht restlos klar, ob der Beschwerdeführer damit for- mell ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt E.________ stellen möchte. 8.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tat- sachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 58 StPO). Vorliegend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch – sollte es als solches beab- sichtigt gewesen sein – offensichtlich nicht genügend begründet ist. Der Beschwer- deführer bezeichnet Staatsanwalt E.________ pauschal als befangen durch Vorbe- fassung; mit seinem Rückgriff verfalle er in Befangenheit und stehe im Ausstand. Damit kommt er seiner Begründungspflicht offensichtlich nicht nach. Zumal dem Be-
8 schwerdeführer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hinlänglich bekannt ist, dass nicht nur Beschwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu begründen sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 183 vom 1. Oktober 2024, E. 4.3), erübrigt sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung. Ohnehin ist der verfügte Rückgriff rechtens (vgl. E. 6). 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmittel teilweise nicht eingetreten wird. Auf eine Festsetzung von Kosten für das Ausstands- verfahren wird ausnahmsweise verzichtet, zumal die Eingabe des Beschwerdefüh- rers in dieser Hinsicht nicht restlos klar ist. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 22. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in die- sen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfän- gers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!
10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.